§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Beckedorfer Industrie- und Gewerbeverein, Gewerbepark Seevetal”, kurz BIG Seevetal. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.” (eingetragener Verein).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Seevetal / Beckedorf.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, Dienstleistung und sonstiges Gewerbe) sowie der freiberuflich Tätigen.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes im Gewerbepark Seevetal / Beckedorf.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(4) Die Aufgaben des Vereins sind im Einzelnen:
• mit der Gemeindeverwaltung und dem Landkreis Kontakt zu halten, um die Anliegen der Industrie-, Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können
• die Mitglieder über Fragen der Gemeinde- und Kreisverwaltung aufzuklären
• durch Werbeaktionen auf das örtliche Angebot des Gewerbeparks Seevetal / Beckedorf aufmerksam zu machen
• durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen
• durch regelmäßige Treffen den Gemeinschaftsgeist zu pflegen
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind gewerbetreibende Unternehmen und Einzelpersonen.
(2) Sie müssen im Gewerbepark Seevetal / Beckedorf ansässig sein oder eine Niederlassung betreiben.
(3) Ebenfalls können Unternehmen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gewerbepark Seevetal / Beckedorf stehen oder positiv diese Gemeinschaft fördern.
(4) Die Mitgliedschaft muss schriftlich durch Antrag beim Vorstand des Vereins erfolgen. Dieser entscheidet dann über die Aufnahme.
(5) Ein Veto-Recht (Ablehnung) besitzen jeweils zwei Vorstandsmitglieder, wobei Beisitzer jeweils nur ein halbes Stimmrecht besitzen. Gegen einen abgelehnten Antrag kann schriftlich Einspruch erhoben werden. Dann entscheidet die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung über den Antrag. Diese Entscheidung ist dann endgültig.
(6) Auf Beschluss des Vorstandes können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3-Mehrheit. Ein Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied und muss schriftlich mindestens 4 Wochen vor einer bekannten Mitgliederversammlung dem Vorstand mitgeteilt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Quartals erklärt werden.
(2) Sie endet automatisch zum Ende des Folgemonats nach Bekanntgabe der Unternehmensauflösung oder durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden
• durch die Mitgliederversammlung; wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt
• durch den Vorstand; wenn es mehr als mit einem Jahresbeitrag der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat
• Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese ist durch das Mitglied schriftlich zu beantragen. Die Gründe sind ihm dann mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane, sowie wählbar in diese Organe.
(2) Jedes Mitglied hat ein gleiches Stimm- und Wahlrecht in einer Mitgliederversammlung.
(3) Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Unkosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.
(4) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen und von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus:
• dem/der Vorsitzenden
• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
• dem/der Schriftführer/in
• dem/der Kassenwart/in
• 2 Beisitzer/innen
(3) sowie 2 Kassenprüfer/innen.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand, entsprechend der gesetzlichen Regelung gemäß § 26 BGB, besteht aus dem/r Vorsitzenden, dem/r Stellvertreter/in und dem/r Kassenwart/in. Zwei von ihnen sind gemeinsam Vertretungs- und Zeichnungsberechtigt.
(2) Der/Die Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:
• die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung einer Tagesordnung
• die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
• die Vertretung des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber öffentlicher Medien
• die Aufnahme neuer Mitglieder.
(3) Im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden wird dieser durch seinen Stellvertreter vertreten.
(4) Der Schriftführer hat die Protokolle in den Sitzungen zu führen, die vom Vorsitzenden mit zu unterschreiben sind. Die Korrespondenz ist gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
(5) Der Kassenwart hat die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz über finanzielle Fragen ist gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
(6) Die Beisitzer im Verein sind reguläre Mitglieder des Vorstands, jedoch nicht nach § 26 BGB vertretungsberechtigt. Sie kontrollieren und unterstützen den Vorstand in seinen Aufgaben und werden oftmals mit bestimmten Funktionen betraut. Dies können u. a. sein:
• die Zuweisung eines bestimmten Fachgebiets
• die Stellvertretung oder Entlastung eines anderen Vorstandsmitglieds
• die Vertretung der Vereinsöffentlichkeit
• die Funktion eines externen Know-how-Trägers
§ 9 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln und auf Zeit gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Die Vorstandsmitglieder sollen zeitversetzt in 2 Einheiten gewählt werden. Damit soll verhindert werden, dass der Verein nie führungslos ist oder durch eine Interessengruppe komplett übernommen werden kann.
• Einheit 1 besteht aus dem/r Vorsitzenden, dem/r Kassenwart/in
und dem/r 1. Beisitzerin und wird in geraden Jahren gewählt.
• Einheit 2 besteht aus dem/r Stellvertreter/in, dem/r Schriftführer/in
und dem/r 2. Beisitzerin und wird in ungeraden Jahren gewählt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden in der Regel für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In abweichenden Fällen zunächst nur für 1 Jahr, anschließend wieder für 2 Jahre.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt offen per Handzeichen, sofern dies nicht von einem Betroffenen (Vorgeschlagenem) oder 10% der anwesenden Mitglieder gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt dann einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuss für die Wahl der Vorstandsmitglieder.
(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
(2) Zu ihrer Obliegenheit gehören insbesondere:
• die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
• die Wahl der Kassenprüfer
• die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen
• die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu andern als den Zwecken des Vereins
• die Änderung der Vereinssatzung
• die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der gesamten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 14 Änderungen der Satzung
(1) Änderungen der Satzung werden vom Vorstand oder durch Antrag einer Mitgliedergruppe von mindestens 5 Mitgliedern vorgeschlagen.
(2) Sie sind in einer Mitgliederversammlung vorzutragen und von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu bestätigen.
(3) Die Änderungen der Satzung, welche vom Registergericht verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes “Auflösung des Vereins” mindestens 2/3 der gesamten Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung bei einem vom Vorstand zu bestimmenden Notar hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Seevetal / Beckedorf, 19. Oktober 2017